Meldung notleidender Risikopositionen – NPL-Backstop
NPL-Backstop
Im Zuge der Umsetzung des „Aktionsplans für den Abbau notleidender Kredite in Europa“ wurden im Jahr 2019 in der CRR neue Regelungen zur aufsichtsrechtlichen Letztsicherung für notleidende Risikopositionen (sog. NPL- Backstop) eingeführt. Diese zielen u.a. darauf ab, den hohen Bestand an notleidenden Risikopositionen abzubauen bzw. innerhalb einer bestimmten Frist vollständig durch eine Risikovorsorge abzudecken.
Art. 47c Abs. 2 bis 4 CRR enthalten, abhängig von der Zeit nach Einstufung der Risikoposition als „notleidend“ und Besicherung der Risikoposition, die Erwartungen der Aufsicht an die von Instituten zu treffende Risikovorsorge (Mindestdeckungsanforderungen).
Notleidende Risikopositionen
CRR Status Quo (Faktoren nach Art. 47c CRR)
Zeit seit der Einstufung als NPL | unbesicherter Teil NPL (Art. 47c Abs. 2 CRR) | besicherter Teil NPL
(Art. 47c Abs. 3 CRR) |
durch Immobilien besicherte NPL
(Art. 47c Abs. 3 CRR) |
von Exportversicherungsagentur versicherte NPL
(Art. 47c Abs. 4 CRR) |
öffentlich garantierte NPL
(Art. 47c Abs. 4 CRR) |
> als 1 Jahr | 0% | 0% | 0% | 0% | 0% |
> als 2 Jahre | 35% | 0% | 0% | 0% | 0% |
> als 3 Jahre | 100% | 25% | 25% | 0% | 0% |
> als 4 Jahre | 100% | 35% | 35% | 0% | 0% |
> als 5 Jahre | 100% | 55% | 55% | 0% | 0% |
> als 6 Jahre | 100% | 80% | 70% | 0% | 0% |
> als 7 Jahre | 100% | 100% | 80% | 100% | 100% |
> als 8 Jahre | 100% | 100% | 85% | 100% | 100% |
> als 9 Jahre | 100% | 100% | 100% | 100% | 100% |
Für den Fall, dass die getroffene Risikovorsorge die Mindestdeckungsanforderung unterschreitet, ist der Abzug des Differenzbetrags vom harten Kernkapital nach Art. 36 Abs. 1 Buchstabe m) CRR vorgesehen.
Von den Mindestdeckungsanforderungen für die notleidenden Risikopositionen sind vor dem 26.04.2019 begründete Risikopositionen nach Art. 469a CRR ausgenommen, solange sich die Risikopositionen danach nicht erhöhen.
Am 24.06.2020 hat die EBA den finalen Entwurf der überarbeiteten technischen Durchführungsstandards (ITS) zur aufsichtsrechtlichen Berichterstattung und das dazugehörige Framework 3.0 veröffentlicht.
Eine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union steht noch aus. Dadurch sollen die Mindestdeckungsanforderungen in der Berichterstattung umgesetzt werden.
Meldebögen
Die Meldung des Abzugsbetrags erfolgt im Meldebogen C 01.00 – Eigenmittel (CA1). Die Berechnung des Abzugsbetrags für notleidende Risikopositionen erfolgt im Meldebogen C 35.01 – Verlustdeckung notleidender Risikopositionen (NPE): Berechnung der Abzüge für notleidende Risikopositionen (NPE LC1). Durch diesen Meldebogen wird ein Überblick über die Höhe der Deckungslücke je Laufzeitband gegeben. Dabei sind hier sowohl notleidende Risikopositionen, für die keine Stundungsmaßnahmen gewährt wurden, als auch gestundete NPE enthalten.
In den Meldebögen C 35.02 und C 35.03 sind die Mindestdeckungsanforderungen und Risikopositionswerte notleidender Risikopositionen für nicht gestundete (C 35.02) und gestundete Risikopositionen (C 35.03), die unter Art. 47c Abs. 6 CRR fallen, zu melden. Aus diesen Meldebögen ergeben sich die Gesamtmindestdeckungsanforderungen für notleidende Risikopositionen. Dabei sind die Faktoren angegeben, die abhängig von der Besicherung einer Risikoposition und der Zeit seit der Einstufung als notleidend, auf die Risikopositionswerte bei der Berechnung anzuwenden sind.
Meldeturnus und Stichtag
Es handelt sich gem. Entwurf des ITS um eine vierteljährliche Meldung. Der erste Meldestichtag ist laut der EBA der 30.06.2021.
Die neuen Anforderungen bringen nicht nur fachliche sondern auch technische Herausforderungen insbesondere für kleine Institute mit sich.
Wir begleiten Sie sehr gerne bei der Umsetzung. Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie Unterstützung oder einen Sparringspartner benötigen!
Über unsere TREUWERK AKADEMIE werden wir zudem einen Workshop zum Thema anbieten. Erste Informationen dazu finden Sie unter NPL- Backstop Workshop .
TREUWERK REGULATORY SERVICES GmbH
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