„Einführung“ des Vier-Augen-Prinzips bei Factoring- und Leasinginstituten
IKS und Vier-Augen-Prinzip
Das Vier-Augen-Prinzip ist eines der zentralen Bestandteile des internen Kontrollsystems, das bei Instituten nach § 25a Abs. 1 S. 3 Nr. 3 KWG u.a. aufbau- und ablauforganisatorische Regelungen mit klarer Abgrenzung der Verantwortungsbereiche und eine Risikocontrolling- sowie eine Compliance-Funktion zu umfassen hat.
Ein Institut (Kreditinstitut oder ein Finanzdienstleistungsinstitut), das befugt ist, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, muss nach § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 KWG mindestens zwei Geschäftsleiter haben, die nicht nur ehrenamtlich für das Institut tätig sind. Unter anderem hängt die Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung der Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen davon ab.
Sachkunde- und Zuverlässigkeitsvoraussetzungen
Die ursprünglich mit der Zweiten KWG-Novelle eingeführte und damals nur auf Kreditinstitute bezogene Regelung wurde mit den Erfahrungen der Bankenaufsicht begründet, die gezeigt haben, dass ein Kreditinstitut nicht durch einen Geschäftsleiter allein verantwortlich geführt werden kann. So stünde z. B. im Falle eines Urlaubs oder Krankheit eines alleinigen Geschäftsleiters keine ausreichend sachkundige Person mehr zur Verfügung. Dadurch würden die Sachkunde- und Zuverlässigkeitsvoraussetzungen weitgehend an Wert verlieren. Darüber hinaus sollte das Vier-Augen-Prinzip auch mögliche Vorkommnisse krimineller Art vorbeugen.
Entwurf des Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz
Die Factoring- und Leasinginstitute waren aufgrund ihrer Geschäftstätigkeit bisher von der Anwendung des § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 KWG ausgenommen und damit durften diese von einem Geschäftsleiter geführt werden.
Die Insolvenz des Factoringinstituts AvP Deutschland GmbH hat jedoch gezeigt, dass die bestehenden Regelungen zur Beaufsichtigung von Factoring- und Leasinginstituten noch zu verstärken sind, um Schadensfälle wie bei AvP zukünftig früher zu erkennen und Gefahren besser abzuwehren.
Im Zuge des am 13.01.2021 veröffentlichen Regierungsentwurfs des Schwarmfinanzierung-Begleitgesetzes werden daher neue Regelungen einbezogen.
Neue Regelungen
Unter anderem handelt es sich um die Verpflichtung zur Bestellung von mindestens zwei Geschäftsleitern auch für die Factoring- und Leasinginstitute. Damit soll die Governance der beaufsichtigten Factoring- und Leasinginstitute durch die Erhöhung der gegenseitigen Kontrolle innerhalb der Geschäftsleitung und das einhergehende Erschweren möglicher doloser Handlungen verbessert werden. Nach dem Entwurf soll die neue Regelung erst am 01.01.2023 in Kraft treten, um Instituten mit einem Geschäftsleiter ausreichend Zeit zu geben, einen zweiten Geschäftsleiter einzustellen bzw. intern auszubilden.
Damit rückt das ganze interne Kontrollsystem als ordnungsmäßige Geschäftsorganisation in den Vordergrund, was von „neuen“ Geschäftsleitern beherzigt werden sollte.
Sind Sie von den Änderungen betroffen? Gerne steht Ihnen rund um das Thema Tom Schmidt von der TREUWERK REGULATORY SERVICES GmbH für Fragen zur Verfügung.
Kontakt
Über uns
Unsere ganzheitliche, interdisziplinäre Sicht gewährleistet, dass im Interesse unserer Mandanten neue Wege gedacht und kreative Lösungen erzielt werden können.