CRR Quick Fix
(kurzfristige Anpassungen der CRR infolge der COVID-19-Pandemie)
Der aufsichtsrechtliche Rahmen für die in der Europäischen Union tätigen Kreditinstitute ergibt sich aus der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR) und der Richtlinie 2013/36/EU (CRD). Als Grundlage für das Rahmenwerk dienen im Wesentlichen die globalen Standards des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht (BCBS), die die im Finanzsektor tätigen Institute widerstandsfähiger machen sollten.
Um die verbleibenden Schwachstellen des aufsichtsrechtlichen Rahmens zu beheben und den weiteren Reformen der globalen Standards Rechnung zu tragen, erfuhren die CRR und CRD in der letzten Zeit eine Reihe von Änderungen, die die Widerstandsfähigkeit des Finanzsektors weiter stärken sollten.
Änderungen der CRR und CRD infolge der COVID-19-Pandemie
Zu den Änderungen zählen insbesondere die Verringerung der Auswirkungen des neu eingeführten IFRS 9 auf die Eigenmittel durch die Übergangsbestimmungen, die Vorgabe für die Mindestdeckung notleidender Risikopositionen (sog. NPL-Backstop), eine neue Definition der Verschuldungsquote sowie die Einführung eines Puffers bei der Verschuldungsquote zur Verhinderung der übermäßigen Verschuldung, die Entlastung der Eigenmittelanforderungen durch die Anwendung des geänderten Faktors zur Unterstützung von Krediten an kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und die Einführung eines Faktors zur Unterstützung von Infrastrukturdarlehen.
Darüber hinaus wurden die Bestimmungen über die günstigere aufsichtliche Behandlung bestimmter Software-Vermögenswerte und pensions- und lohnbesicherter Darlehen eingeführt.
Als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie haben das Europäische Parlament und der Rat im Schnellverfahren eine Verordnung zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 575/2013 und (EU) 2019/876 aufgrund bestimmter Anpassungen infolge der COVID-19-Pandemie (sog. CRR Quick Fix) am 26.06.2020 veröffentlicht.
Ziel der kurzfristigen Anpassungen
Der CRR Quick Fix zielt darauf ab, insbesondere durch die Anpassungen des Geltungsbeginns, die Verlängerung der Übergangsbestimmungen, die Kreditvergabekapazitäten und die Fähigkeit zum Ausgleich von Verlusten der Institute im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie zu maximieren und gleichzeitig die Widerstandsfähigkeit der Institute aufrechtzuerhalten. Die Änderungen bezüglich des vorgezogenen Geltungsbeginns (z.B. Anwendung der Unterstützungsfaktoren) waren teilweise bereits zum Meldestichtag 30.06.2020 anzuwenden.
Um die Änderungen des CRR Quick Fix in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der CRR (ITS) zu berücksichtigen, hat die EBA am 11.08.2020 eine überarbeitete Version der ITS als finalen Entwurf veröffentlicht. Der CRR Quick Fix hat Auswirkungen auf die EBA Reporting Frameworks v2.9, v2.10 und v3.0.
Sind Sie von den Änderungen betroffen? Gerne steht Ihnen rund um das Thema CRR Quick Fix Tom Schmidt von der TREUWERK REGULATORY SERVICES GmbH für Fragen zur Verfügung.
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